§ 67 HBKG - Übergangsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG)
- Amtliche Abkürzung
- HBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 312-12
(1) Die nach dem bisher geltenden Recht ausgesprochene Anerkennung als Werkfeuerwehr oder getroffene Anordnung einer Betriebsfeuerwehr wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gilt eine nach bisherigem Recht angeordnete Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Voraussetzungen und die Altersgrenze der ehrenamtlich tätigen Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren finden auf die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes im Amt befindlichen Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren keine Anwendung. Es verbleibt insoweit bei dem bisherigen Rechtszustand.
(3) Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren und ihre Vertreterinnen oder Vertreter, deren Dienstzeit bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht beendet ist, können bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in ihrem Amt verbleiben. Im Übrigen gelten für sie die Vorschriften dieses Gesetzes.