§ 7 LehrBildG - Aufsicht, Genehmigungs- und Anzeigepflichten
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Das Kultusministerium führt die Aufsicht über das Amt für Lehrerbildung.
(2) Entscheidungen und Maßnahmen des Amtes für Lehrerbildung in Angelegenheiten der Bewertung von Prüfungsleistungen kann das Kultusministerium aufheben, zu erneuter Entscheidung zurückverweisen oder selbst entscheiden, wenn
- 1.wesentliche Verfahrens- oder Rechtsvorschriften verletzt wurden,
- 2.von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen wurde oder
- 3.gegen allgemein anerkannte wissenschaftliche Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen wurde.
(3) Der Genehmigung des Kultusministeriums bedürfen:
- 1.die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten Pflicht- und Wahlpflichtmodule des Vorbereitungsdienstes,
- 2.die vom Amt für Lehrerbildung festgelegten Leistungsstandards, die am Ende eines Moduls des Vorbereitungsdienstes erreicht sein und nachgewiesen werden sollen,
- 3.die vom Amt für Lehrerbildung aufgestellten Arbeitsprogramme.
(4) Die Geschäftsordnung des Amtes für Lehrerbildung und die Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit den Trägern von Lehrerbildungsmaßnahmen sind dem Kultusministerium anzuzeigen. Sie treten drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.
(5) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch das Amt für Lehrerbildung.