§ 88 HDG - Ausübung der Disziplinarbefugnisse im Polizeibereich
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
Für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 der Polizeibehörden ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter im Sinne des § 20 die Leiterin oder der Leiter der Polizeibehörde, der oder dem die jeweilige Beamtin oder der jeweilige Beamte unterstellt ist.