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§ 35 JAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-67

(1) Jede Arbeitsgemeinschaft wählt aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Leiterinnen und Leiter haben bei der ersten Zusammenkunft einer Arbeitsgemeinschaft auf diese Wahl hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dass sie alsbald abgehalten wird. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn die Wahl in der vorangegangenen Zusammenkunft angekündigt worden war.

(2) Die Wahlzeit der Sprecherinnen und Sprecher endet mit dem jeweiligen Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft. Scheidet eine Sprecherin oder ein Sprecher vorzeitig aus, so findet eine Nachwahl nur für die noch offene Wahlzeit statt.

(3) Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Ausbildungsinteressen der Arbeitsgemeinschaft. Sie sind bei Maßnahmen von allgemeiner Bedeutung für Inhalt und Organisation der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen zu beteiligen; ihnen ist vor solchen Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Sprecherinnen und Sprecher können jederzeit Maßnahmen vorschlagen und Anregungen geben, die der Ausbildung in der Arbeitsgemeinschaft und den ihr zugeordneten Ausbildungsstellen dienlich sind.