§ 31 ThürNatG - Vorkaufsrecht
(zu § 66 BNatSchG, abweichend von § 66 Abs. 1 und 4 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Abweichend von § 66 Abs. 1 BNatSchG steht ein Vorkaufsrecht
- 1.
dem Land zu
- a)
in den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG genannten Fällen,
- b)
an Grundstücken, die in Kern- oder Pflegezonen von Biosphärenreservaten oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten liegen,
- c)
an Grundstücken innerhalb des ehemaligen innerdeutschen Grenzstreifens (Grünes Band), sofern der Erwerb nicht durch Berechtigte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Mauergrundstücksgesetzes vom 15. Juli 1996 (BGBl. I S. 980) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt sowie
- d)
an Uferstreifen, Überschwemmungsgebieten, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100), sowie Moor- und Anmoorböden,
- 2.
auch den kreisfreien Städten und Landkreisen zu
- a)
in allen in Nummer 1 genannten Fällen,
- b)
in den in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG genannten Fällen sowie
- c)
an Grundstücken, die in geschützten Landschaftsbestandteilen oder als solchen einstweilig gesicherten Gebieten sowie in Flächennaturdenkmälern nach § 36 Abs. 2 liegen.
Kein Vorkaufsrecht besteht für beplante und unbeplante Innenbereichsgrundstücke nach den §§ 30 und 34 BauGB.
(2) Das Vorkaufsrecht wird durch Verwaltungsakt ausgeübt. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde. Ihr gegenüber ist auch die Mitteilung nach § 469 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abzugeben. Die zuständige untere Naturschutzbehörde prüft das Bestehen eines Vorkaufsrechts. Übt sie ihr Vorkaufsrecht nicht aus, gibt sie in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 den Vorgang umgehend an die obere Naturschutzbehörde ab und teilt dies dem Mitteilenden mit. Mit der Abgabe kann das Vorkaufsrecht nur noch von der oberen Naturschutzbehörde ausgeübt werden.
(3) Das Vorkaufsrecht kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang der in Absatz 2 Satz 3 genannten Mitteilung ausgeübt werden. Im Fall der Abgabe nach Absatz 2 Satz 5 verlängert sich die Frist um weitere zwei Monate. Ergeht bis zum Ablauf dieser Frist kein Verwaltungsakt, gilt dies als Verzicht auf das Vorkaufsrecht.
(4) Das Land sowie die kreisfreien Städte und Landkreise können abweichend von § 66 Abs. 4 BNatSchG ihr Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten eines Trägers eines Zuwendungsempfängers, der nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung "chance. natur - Bundesförderung Naturschutz" (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte nach den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung - BHO) vom 19. Dezember 2014 (BAnz. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gefördert wird, ausüben.
(5) Abweichend von § 66 BNatSchG kann der Vorkäufer den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts nach Absatz 2 vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 BGB entsprechend anzuwenden.