§ 33 ThürNatG - Beschränkungen des Eigentums, Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Zur Entschädigung nach § 68 Abs. 1 und 2 BNatSchG ist das Land verpflichtet. Die Gemeinden und Landkreise sollen zu dem Entschädigungsaufwand beitragen, wenn und soweit die entschädigungspflichtige Maßnahme überwiegend einem örtlichen Interesse an Naturschutz und Landschaftspflege oder an der Erholung in Natur und Landschaft Rechnung trägt. Der Antrag auf Entschädigung oder Übernahme ist bei der Behörde zu stellen, die die Maßnahme nach § 68 Abs. 1 BNatSchG getroffen hat. Liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung vor und kommt keine Einigung über die Höhe der Entschädigung zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde über die Geldentschädigung und in entsprechender Anwendung des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung über die Übernahme. Für Rechtsmittel gegen die Entscheidung gilt Entsprechendes.
(2) Die Enteignung ist zulässig, wenn sie aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist,
- 1.
um Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder
- 2.
um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen, für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen,
und soweit die Ziele dieses Gesetzes auf andere Weise nicht erreicht werden können. Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Auf die Bemessung der Entschädigung und das Enteignungsverfahren sind die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes anzuwenden.
(3) Wird eine land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines Naturschutzgebietes oder Biosphärenreservats aufgrund einer Rechtsverordnung nach den §§ 23 und 25 BNatSchG wesentlich erschwert, so soll das Land den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen angemessenen Geldausgleich (Erschwernisausgleich) auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Wird eine wirtschaftliche Bodennutzung auf Grundstücken innerhalb eines geschützten Landschaftsbestandteils aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 29 BNatSchG wesentlich erschwert, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt den betroffenen Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einen Erschwernisausgleich auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegen. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zur Höhe des Erschwernisausgleichs, das Verfahren, die für die Auszahlung zuständige Stelle und die Anrechnung von Ansprüchen, die für dasselbe Grundstück aus anderem Rechtsgrund bestehen, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu regeln.