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  • ab 20.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 32 ThürNatG - Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG) 
Amtliche Abkürzung
ThürNatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist

  1. 1.

    die obere Naturschutzbehörde bei Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten,

  2. 2.

    die Gemeinde bei Verboten in Satzungen nach § 14 Abs. 1 und in fortgeltenden Satzungen nach § 36 Abs. 1,

  3. 3.

    die in einem Gesetz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Behörde und

  4. 4.

    im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG,

  1. 1.

    die ab dem 9. Februar 1993 und vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden oder

  2. 2.

    die ab dem 15. Januar 1999 erlassen wurden,

eine Befreiung von Verboten oder Geboten im Fall der Nummer 1 an die Voraussetzungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung und im Fall der Nummer 2 an die Voraussetzungen des § 36a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, treten an deren Stelle die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.

(3) Maßnahmen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Naturschutzfachbehörde zur Erforschung von Schutzgebieten nach § 20 Abs. 2 BNatSchG durchgeführt werden, bedürfen keiner Befreiung. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist in angemessener Frist vor Beginn der Maßnahmen zu informieren.