§ 32 ThürNatG - Befreiungen
(zu § 67 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz - ThürNatG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Zuständig für die Erteilung von Befreiungen ist
- 1.
die obere Naturschutzbehörde bei Verboten zum Schutz von Naturschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen in Biosphärenreservaten,
- 2.
die Gemeinde bei Verboten in Satzungen nach § 14 Abs. 1 und in fortgeltenden Satzungen nach § 36 Abs. 1,
- 3.
die in einem Gesetz nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Behörde und
- 4.
im Übrigen die untere Naturschutzbehörde.
(2) Soweit in Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Schutzgebieten im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG,
- 1.
die ab dem 9. Februar 1993 und vor dem 15. Januar 1999 erlassen wurden oder
- 2.
die ab dem 15. Januar 1999 erlassen wurden,
eine Befreiung von Verboten oder Geboten im Fall der Nummer 1 an die Voraussetzungen des § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung und im Fall der Nummer 2 an die Voraussetzungen des § 36a des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung geltenden Fassung geknüpft ist, treten an deren Stelle die Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 BNatSchG.
(3) Maßnahmen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Naturschutzfachbehörde zur Erforschung von Schutzgebieten nach § 20 Abs. 2 BNatSchG durchgeführt werden, bedürfen keiner Befreiung. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist in angemessener Frist vor Beginn der Maßnahmen zu informieren.