§ 8 SächsDSchG - Erhaltungspflicht

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
Amtliche Abkürzung
SächsDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
46-1

(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.

(2) Der Freistaat trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Die oberste Denkmalschutzbehörde regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. (1)

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 6 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) wird § 8 Abs. 2 wie folgt gefasst:
"(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuschüsse nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden. Für Zuwendungen an Kreisfreie Städte, Landkreise und Gemeinden, die nach § 3 Abs. 2 zur unteren Denkmalschutzbehörde erklärt wurden, sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde. Die zur Erfüllung der Aufgabe 'Bewilligung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen' notwendigen Haushaltsmittel des Landesprogrammes Denkmalpflege, die im Staatshaushalt veranschlagt sind, werden den unteren Denkmalschutzbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen. Davon ausgenommen sind Mittel, die sich auf Objekte beziehen, die sich im Eigentum der unteren Denkmalschutzbehörden befinden. Das Staatsministerium des Innern kann Zweck, Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendung durch Rechtsverordnung regeln."

Nach Artikel 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) tritt der geänderte § 8 Abs. 2 seinem Inhalt nach erst am 1. Januar 2009 in Kraft, während er im Hinblick auf die Rechtsverordnungsermächtigung bereits am 6. Februar 2008 in Kraft tritt.