§ 8 SächsDSchG - Erhaltungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen haben diese pfleglich zu behandeln, im Rahmen des Zumutbaren denkmalgerecht zu erhalten und vor Gefährdung zu schützen.
(2) Der Freistaat Sachsen trägt hierzu durch Zuwendungen nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Staatsministerium des Innern regelt Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen durch Verwaltungsvorschrift. Bewilligungsbehörden sind die unteren Denkmalschutzbehörden, soweit nicht durch die Förderzuständigkeitsverordnung SMI vom 8. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 150), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 102) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, etwas anderes geregelt ist. Für Zuwendungen an Städte, Landkreise und Gemeinden, die untere Denkmalschutzbehörde sind, ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde. Die notwendigen Haushaltsmittel werden den Bewilligungsbehörden zur Bewirtschaftung zugewiesen.