§ 17 SächsPersVG - Vertretung der Gruppen

Bibliographie

Titel
Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) 
Amtliche Abkürzung
SächsPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
244-3

(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

(3) Eine Gruppe erhält bei einer Anzahl wahlberechtigter Gruppenangehöriger

  1. 1.

    von weniger als 51 mindestens eine oder einen,

  2. 2.

    von 51 bis 200 mindestens zwei,

  3. 3.

    von 201 bis 600 mindestens drei,

  4. 4.

    von 601 bis 1 000 mindestens vier,

  5. 5.

    von 1 001 bis 3 000 mindestens fünf,

  6. 6.

    von mehr als 3 000 mindestens sechs

Vertreterinnen und Vertreter.

(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.

(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.