§ 17 SächsPersVG - Vertretung der Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen Vertreter,
bei | 51 bis 200 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen zwei Vertreter, |
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bei | 201 bis 600 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen drei Vertreter, |
bei | 601 bis 1.000 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen vier Vertreter, |
bei | 1.001 bis 5.000 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen fünf Vertreter, |
bei | 3.001 und mehr | wahlberechtigten Gruppenangehörigen sechs Vertreter. |
(4) Ein Personalrat, für den in § 16 Abs. 1 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine Gruppe mindestens ebensoviel Wahlberechtigte zählt, wie die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied steht der stärksten Gruppe zu.
(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung und findet Gruppenwahl statt, so kann sich jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen.
(6) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.