§ 17 SächsPersVG - Vertretung der Gruppen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 244-3
(1) Sind in der Dienststelle Angehörige beider Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.
(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als | 51 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen einen Vertreter, | |
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bei | 51 bis | 200 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen zwei Vertreter, |
bei | 201 bis | 600 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen drei Vertreter, |
bei | 601 bis | 1.000 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen vier Vertreter, |
bei | 1.001 bis | 3.000 | wahlberechtigten Gruppenangehörigen fünf Vertreter, |
bei | 3.001 und | mehr | wahlberechtigten Gruppenangehörigen sechs Vertreter. |
(4) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten der Dienststelle umfasst.
(5) Für die Vertretung der Frauen und Männer gilt § 12 Abs. 4 entsprechend.