§ 65 APO-WbK - Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
Amtliche Abkürzung
APO-WbK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 17 Absatz 2 kann zugunsten der oder des Studierenden abgewichen werden.

(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von § 18 die Anzahl der zu schreibenden Klausuren auf jeweils eine und die Klausurdauer verringert werden kann, wenn dies aufgrund von Zeiten des Distanzunterrichts organisatorisch erforderlich ist.

(3) Die Schule entscheidet abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 3 anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind. Sofern zur sicheren Feststellung des Leistungsstandes einer Studierenden oder eines Studierenden weitere Leistungsnachweise erforderlich sind, kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch Prüfung feststellen. Hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten der Studierenden zu berücksichtigen.

(4) Studierende, die die Bedingungen für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 60 in Verbindung mit § 30 nicht erfüllen, erhalten in analoger Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Abschlussbedingungen zu erfüllen.