§ 65 APO-WbK - Leistungsnachweise und Leistungsbewertung, Nachprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK)
- Amtliche Abkürzung
- APO-WbK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Von dem Grundsatz zur gleichwertigen Bildung der Kursabschlussnote aus den Endnoten beider Beurteilungsbereiche gemäß § 17 Absatz 2 kann zugunsten der oder des Studierenden abgewichen werden.
(2) Abweichend von § 18 kann die Anzahl der zu schreibenden Klausuren jeweils auf eine und die Klausurdauer verringert werden, wenn dies aufgrund von Zeiten des Ruhens des Unterrichts organisatorisch erforderlich ist.
(3) Die Schule entscheidet abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 3 anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Studierende aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind. Sofern zur sicheren Feststellung des Leistungsstandes einer Studierenden oder eines Studierenden weitere Leistungsnachweise erforderlich sind, kann die Fachlehrkraft den Leistungsstand auch durch Prüfung feststellen. Hinsichtlich der Leistungsanforderungen sind die verringerten Unterrichtszeiten zugunsten der Studierenden zu berücksichtigen.
(4) Für Studierende im Sommersemester 2020, bei denen eine Leistungsbewertung unter Berücksichtigung von Zeiten des Ruhens des Unterrichts, individueller Quarantänemaßnahmen und Erkrankung nicht möglich ist und aus organisatorischen Gründen nicht herbeigeführt werden kann, ist zur Ermittlung der Kursabschlussnote gemäß § 17 Absatz 2 auf die Benotung des vorangegangenen Semesters zurückzugreifen. Dann gelten die Kursabschlussnoten im vorangegangenen Semester auch als Kursabschlussnoten für das Sommersemester 2020. Für Studierende im ersten Semester stellt die Fachlehrkraft den Leistungsstand durch Prüfung fest. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Studierenden, die aufgrund der Fortschreibung der Kursabschlussnoten (Absatz 4) in den ersten drei Semestern der Qualifikationsphase in den Bildungsgängen Abendgymnasium oder Kolleg in einem oder mehreren belegten Leistungs- oder Grundkursen vier oder weniger Punkte der einfachen Wertung erreicht haben, erhalten in analoger Anwendung von § 8 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Eine Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer Minderleistung in mehr als einem Fach erforderlich ist. Es finden dann mehrere Prüfungen statt. Die Prüfungsaufgaben sind dem Unterricht des vorangegangenen Semesters zu entnehmen. Eine Nachprüfung ist nicht möglich in Fächern, die mit null Punkten abgeschlossen wurden.
(6) Studierende, die die Bedingungen für die Zuerkennung des Hauptschulabschlusses, des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des Mittleren Schulabschlusses gemäß § 60 in Verbindung mit § 30 nicht erfüllen, erhalten in analoger Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 3 die Möglichkeit zur Nachprüfung in diesen Fächern. Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Abschlussbedingungen zu erfüllen.