Anlage 1 LJVwKostG - Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Nr. | Gegenstand | Gebühren | |
---|---|---|---|
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 30,00 bis 450,00 EUR | |
2. | Schuldnerverzeichnis | ||
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525,00 EUR | |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung mindestens 17,00 EUR | |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 EUR | |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entstellt nicht im Fall einer Selbstauskunft. | |||
3. | Hinterlegungssachen | ||
3.1. | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10,00 bis 320,00 EUR | |
3.2. | Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung | 10,00 EUR | |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. | |||
3.3. | Zurückweisung der Beschwerde | 10,00 bis 320,00 EUR | |
3.4. | Zurücknahme der Beschwerde | 10,00 bis 80,00 EUR | |
4. | Beeidigung und Ermächtigung | ||
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 4 des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz - LDÜJG -) oder Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (§ 5 LDÜJG) je Person | ||
4.1.1 | für eine Sprache | 115,00 EUR *) | |
4.1.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 20,00 EUR *) | |
4.2 | Allgemeine Beeidigung (§ 4 LDÜJG) und Ermächtigung (§ 5 LDÜJG) finden in demselben Verfahren statt je Person | ||
4.2.1 | für eine Sprache | 150,00 EUR *) | |
4.2.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 20,00 EUR *) | |
5. | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 15,00 EUR je Entscheidung | |
Anmerkungen: | |||
1. | Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
2. | Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||
3. | § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden. |
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.