Anlage 1 LJVwKostG - Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Amtliche Abkürzung
LJVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
34-1
Nr.GegenstandGebühren
1.Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches30,00 bis 450,00 EUR
2.Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung)525,00 EUR
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung)0,50 EUR je Eintragung mindestens 17,00 EUR
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entstellt nicht im Fall einer Selbstauskunft.
3.Hinterlegungssachen
3.1.Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht10,00 bis 320,00 EUR
3.2.Anzeige gemäß § 11 Satz 2 der Hinterlegungsordnung10,00 EUR
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3.3.Zurückweisung der Beschwerde10,00 bis 320,00 EUR
3.4.Zurücknahme der Beschwerde10,00 bis 80,00 EUR
4.Beeidigung und Ermächtigung
4.1Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern (§ 4 des Landesgesetzes über Dolmetscherinnen und Dolmetscher und Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz - LDÜJG -) oder Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern (§ 5 LDÜJG)
je Person
4.1.1 für eine Sprache 115,00 EUR *)
4.1.2für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache20,00 EUR *)
4.2Allgemeine Beeidigung (§ 4 LDÜJG) und Ermächtigung (§ 5 LDÜJG) finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.2.1für eine Sprache150,00 EUR *)
4.2.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 20,00 EUR *)
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter15,00 EUR je Entscheidung
Anmerkungen:
1.Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2.Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
3.§ 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.

Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.