Versionsverlauf


  • ab 01.07.1992 (aktuelle Fassung)

§ 2 LJVwKostG

Bibliographie

Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Amtliche Abkürzung
LJVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
34-1

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.