Anlage 1 LJVwKostG - Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
Nr. | Gegenstand | Gebühren | |
---|---|---|---|
1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 30,00 bis 450,00 EUR | |
2. | Schuldnerverzeichnis | ||
2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525,00 EUR | |
2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung mindestens 17,00 EUR | |
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | |||
2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz | 4,50 EUR | |
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 – BGBl. I S. 882, 917) benötigt wird. | |||
3. | Hinterlegungssachen | ||
3.1. | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Landeshinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 10,00 bis 320,00 EUR | |
3.2. | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes | 10,00 EUR | |
Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. | |||
3.3. | Zurückweisung der Beschwerde | 10,00 bis 320,00 EUR | |
3.4. | Zurücknahme der Beschwerde | 10,00 bis 80,00 EUR | |
4. | Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden | ||
4.1 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden oder Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten | ||
je Person | |||
4.1.1 | für eine Sprache | 130,00 EUR *) | |
4.1.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 30,00 EUR *) | |
4.2 | Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt | ||
je Person | |||
4.2.1 | für eine Sprache | 170,00 EUR *) | |
4.2.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 30,00 EUR *) | |
4.3 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden oder der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten | ||
je Person | |||
4.3.1 | für eine Sprache | 65,00 EUR *) | |
4.3.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 15,00 EUR *) | |
4.4 | Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt | ||
je Person | |||
4.4.1 | für eine Sprache | 85,00 EUR *) | |
4.4.2 | für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache | 15,00 EUR *) | |
5. | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 15,00 EUR je Entscheidung | |
Anmerkungen: | |||
1. | Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
2. | Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. | ||
3. | § 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden. |
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.