Anlage 1 LJVwKostG - Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Amtliche Abkürzung
LJVwKostG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
34-1
Nr.GegenstandGebühren
1.Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2 und § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches30,00 bis 450,00 EUR
2.Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525,00 EUR
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b und 882g der Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung mindestens 17,00 EUR
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR
Anmerkung:
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Abs. 1 und § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 – BGBl. I S. 882, 917) benötigt wird.
3.Hinterlegungssachen
3.1.Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden und Kostbarkeiten sowie von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Landeshinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 10,00 bis 320,00 EUR
3.2.Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Landeshinterlegungsgesetzes10,00 EUR
Anmerkung:
Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002 und 31003 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
3.3.Zurückweisung der Beschwerde10,00 bis 320,00 EUR
3.4.Zurücknahme der Beschwerde10,00 bis 80,00 EUR
4.Allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden
4.1Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden oder Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
je Person
4.1.1für eine Sprache130,00 EUR *)
4.1.2für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache30,00 EUR *)
4.2Allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, allgemeine Beeidigung von Dolmetschenden und Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.2.1für eine Sprache170,00 EUR *)
4.2.2für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache30,00 EUR *)
4.3Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden oder der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten
je Person
4.3.1 für eine Sprache 65,00 EUR *)
4.3.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR *)
4.4 Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetschenden nach dem Gerichtsdolmetschergesetz, der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschenden und der Ermächtigung von Übersetzenden nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten finden in demselben Verfahren statt
je Person
4.4.1 für eine Sprache 85,00 EUR *)
4.4.2 für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache 15,00 EUR *)
5.Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter15,00 EUR je Entscheidung
Anmerkungen:
1.Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
2.Die Behörde kann von der Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise absehen, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt.
3.§ 20 JVKostG ist entsprechend anzuwenden.

Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Nach deren Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.