§ 3 LJVwKostG
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- LJVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 34-1
In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.