§ 16 ThürPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis15Beschäftigten aus einer Person,
16bis50Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601bis1.000Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
1.001bis2.500Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
2.501und mehrBeschäftigten aus 15 Mitgliedern.