§ 16 ThürPersVG - Zahl der Personalratsmitglieder

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

5bis20Beschäftigten aus einer Person,
21bis50Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51bis150Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
151bis300Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301bis600Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
601bis000Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
1001bis2500Beschäftigten aus 13 Mitgliedern,
2501undmehrBeschäftigten aus 15 Mitgliedern.