§ 13 ThürPersVG - Wahlberechtigung

Bibliographie

Titel
Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
Amtliche Abkürzung
ThürPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

(2) Wer Beschäftigter im Sinne des § 4 Abs. 2 ist, wird in der Dienststelle wahlberechtigt, sobald die Beschäftigung in der Dienststelle angetreten wird. Wer zu einer Dienststelle abgeordnet, nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) oder aufgrund entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung zugewiesen ist oder wer aufgrund Personalgestellung für Dritte tätig wird, verliert mit Erwerb der Wahlberechtigung bei der neuen Dienststelle das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht

  1. 1.

    für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind,

  2. 2.

    wenn feststeht, dass der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate ab dem Wahltag in die alte Dienststelle zurückkehren wird,

  3. 3.

    für Beschäftigte, die an Lehrgängen teilnehmen,

  4. 4.

    für Beschäftigte bei einer Zuweisung nach § 44g des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Beschäftigte, die

  1. 1.

    ab dem Wahltag noch länger als zwölf Monate

    1. a)

      unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind oder

    2. b)

      sich in der Freistellungsphase eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder

  2. 2.

    sich am Wahltag in der Freistellungsphase

    1. a)

      eines Sabbatjahres nach § 63 Abs. 3 ThürBG oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen oder

    2. b)

      einer Altersteilzeit nach dem Thüringer Beamtengesetz oder den entsprechenden tarifrechtlichen Bestimmungen

befinden. Dies gilt nicht für Beschäftigte, die sich in der Elternzeit im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes befinden.

(4) Beschäftigte, die für die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe für eine Dauer von höchstens sechs Monaten eingestellt sind, sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, dass sie regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden.

(5) Beamte im Vorbereitungsdienst, Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sowie Beschäftigte, die bei mehreren Dienststellen verwendet werden, sind unbeschadet der Regelungen in § 87 Nr. 3 bis 5 und in § 92 Nr. 5 nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.