§ 23 ThürPersVG - Aufgaben des Wahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens acht Wochen nach dessen Bestellung stattfinden. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so bestellt der Leiter der Dienststelle einen neuen Wahlvorstand.
(2) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. § 44 Abs. 3 gilt entsprechend. Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.