Versionsverlauf

§ 5 HSG LSA - Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung, Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
Amtliche Abkürzung
HSG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2211.62

(1) 1Die Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihren Aufgaben und des Landes. 2Sie umfasst einen mehrjährigen Planungszeitraum und hat ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie an Dienstleistungen sicherzustellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre zu gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beizutragen. 3Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist durch das Ministerium angemessen zu informieren.

(2) 1Das Ministerium legt in regelmäßigen Abständen einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. 2Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. 3Der Hochschulstrukturplan ist in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. 4Der Hochschulstrukturplan bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. 5Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein.

(3) 1Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Abständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. 2Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. 3Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungspläne Weiteres vorgeben.

(4) 1Das Ministerium und die Hochschulen wirken mit dem Ziel der Stärkung der Autonomie der Hochschulen zusammen. 2Dazu schließen sie in der Regel Zielvereinbarungen mit mehrjähriger Laufzeit ab. 3Die Laufzeit der Zielvereinbarungen beträgt in der Regel fünf Jahre. 4Die Hochschulstrukturplanung gemäß den Absätzen 1 und 2 schafft den erforderlichen Rahmen und legt die Ziele fest.

(5) 1Das Ministerium und die einzelnen Hochschulen schließen Zielvereinbarungen ab, die die Ziele mehrjähriger Entwicklungen sowie die Höhe und Berechnung der staatlichen Mittelzuweisungen einschließlich der diesbezüglichen Planungssicherheit und weiterer flankierender Maßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes umfassen. 2Der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages ist vor dem Abschluss der Zielvereinbarungen zu informieren. 3Die Hochschulen berichten dem Ministerium und dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages jeweils zum Auslaufen der Zielvereinbarungsperiode, jedoch mindestens einmal je Legislaturperiode über die Zielerreichung und die Mittelverwendung. 4Art und Umfang der Berichterstattung sind Gegenstand der Zielvereinbarungen. 5Weitere Gegenstände der Zielvereinbarungen sind insbesondere die durch den Hochschulstrukturplan sowie zur Einhaltung des Haushaltsgesetzes vorgegebenen Ziele zur Profilbildung, zur Schwerpunktbildung, zu Studienplätzen und zu Studienangeboten sowie die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. 6Soweit dies erforderlich ist, können während der laufenden Zielvereinbarungsperiode Ergänzungsvereinbarungen zu Zielvereinbarungen abgeschlossen werden; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Soweit Zielvereinbarungen gemäß den Absätzen 4 und 5 nicht zustande kommen, ist der für Hochschulen zuständige Ausschuss des Landtages durch das Ministerium über die Gründe zu informieren.

(7) Mindestens einmal je Legislaturperiode legt das Ministerium dem Landtag einen Bericht zur Situation der Hochschullandschaft in Sachsen-Anhalt bezüglich der Umsetzung und Erfüllung der Hochschulstruktur- und Hochschulentwicklungsplanung sowie der Zielvereinbarungen vor und informiert diesen über die wesentlichen Inhalte.