§ 5 HSG LSA - Entwicklung des Hochschulwesens
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) 1Die Entwicklung des Hochschulwesens ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen, der außeruniversitären Forschungseinrichtungen entsprechend ihrer Aufgabenstellung und der zuständigen staatlichen Stellen. 2Sie dient dem Ziel, die freie Entfaltung der wissenschaftlichen und künstlerischen Kräfte sicherzustellen und dem Bedarf an wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen zu entsprechen. 3Sie findet ihren Niederschlag insbesondere in der Hochschulstrukturplanung.
(2) 1Die Hochschulstrukturplanung ist Aufgabe der Hochschulen und des Ministeriums unter Berücksichtigung der Grundsätze des Zusammenwirkens gemäß § 57. 2Sie soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in Lehre und Forschung sowie Dienstleistungen sicherstellen, eine hochschulübergreifende Abstimmung zur Profilbildung und Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre gewährleisten und zur Begründung der Grundsätze der Finanzierung der Hochschulstrukturen beitragen. 3Eckwerte und abgeleitete Strukturvorgaben sind auf mehrjährige Entwicklungen anzulegen.
(3) 1Das Ministerium legt einen Hochschulstrukturplan für das Land vor, der hochschulpolitisch begründete und bedarfsorientierte Rahmenvorgaben schafft. 2Die Hochschulen, die betroffenen Ministerien und die außeruniversitären Forschungseinrichtungen sind zu diesen Vorschlägen zu hören. 3Der Hochschulstrukturplan ist in angemessenen Zeitabschnitten zu aktualisieren. 4Der Hochschulstrukturplan des Landes bildet die Grundlage für die Hochschulentwicklungspläne der einzelnen Hochschulen. 5Er stellt insbesondere die hochschulübergreifende Abstimmung sicher und bezieht das Potential außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in die Planungen mit ein. 6Die Hochschulen legen in regelmäßigen, mit dem Ministerium abzustimmenden Zeitabständen Hochschulentwicklungspläne oder deren Fortschreibung vor. 7Die Fortschreibungen können sich im Einvernehmen mit dem Ministerium auch auf Teilaspekte oder einzelne Themen beziehen. 8Das Ministerium kann für die Aufstellung und Fortschreibung der Hochschulentwicklungsplanung Weiteres vorgeben.