§ 74 VwVG NW - Zum Schußwaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2010
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur den in § 68 Abs. 1 Nr. 14 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch (§§ 39, 41 bis 43 PolG NW) finden entsprechend Anwendung.