§ 74 VwVG NW - Zum Schußwaffengebrauch berechtigte Vollzugsdienstkräfte

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
Amtliche Abkürzung
VwVG NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2010

Bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist der Gebrauch von Schußwaffen nur

  1. 1.
    den in § 68 Abs. 1 Nr. 14 bezeichneten Dienstkräften der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  2. 2.
    den nach § 26 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes bestätigten Jagdaufsehern
  3. 3.
    den in § 68 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten Forstschutzbeauftragten

gestattet. Die Vorschriften des Polizeigesetzes über den Schußwaffengebrauch (§§ 39, 41 bis 43 PolG NW) finden entsprechend Anwendung.