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Nordrhein-Westfalen
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VwVG NRW,NW - Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW
§ 78, Vierter Abschnitt - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 78, Vierter Abschnitt - Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 78 VwVG NRW, Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts