§ 70 HochSchG - Studiengebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Das Studium ist bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen bis zum zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, gebührenfrei.
(2) Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 gilt auch für ein Studium, bei dem die oder der Studierende gleichzeitig in zwei oder mehr Studiengänge eingeschrieben ist (Doppelstudium). Für Studiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen, gilt dies nur, soweit die Einschreibung in einen weiteren Studiengang bis zum Ende des dritten Semesters der Ersteinschreibung erfolgt.
(3) Für ein Zweitstudium werden nach Maßgabe des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bereiche Wissenschaft, Weiterbildung und Forschung Gebühren erhoben. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Bezug von Fernstudienmaterial.