§ 71 HochSchG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe und Organe der Fachbereiche. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach diesem Gesetz zugelassen oder bestimmt ist.
(2) Zentrale Organe der Hochschule sind der Hochschulrat, der Senat, das Präsidium und die Präsidentin oder der Präsident. Organe der Fachbereiche sind der Fachbereichsrat und die Dekanin oder der Dekan.
(3) Hochschulrat, Senat und Fachbereichsrat sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
(4) Im Anwendungsbereich des Universitätsmedizingesetzes (UMG) vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205, BS 223-42) in der jeweils geltenden Fassung bedarf die Umsetzung von Entscheidungen der zentralen Organe nach Absatz 2 Satz 1 einer Regelung in der Vereinbarung nach § 22 UMG. § 74 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und § 76 Abs. 2 Nr. 7 gelten nicht für den universitätsmedizinischen Bereich.