§ 19 LWahlG - Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Stimmabgabe erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.

(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen; ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.