§ 19 LWahlGStimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Stimmabgabe erfolgt mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Umschlägen.
(2) Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, in den Umschlag zu legen, diesen dem Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.