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§ 17 LWahlG - Öffentlichkeit

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum zu verweisen, nachdem ihnen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben war.