§ 17 LWahlG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
(2) Der Wahlvorstand ist befugt, Personen, welche die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Abstimmungsraum zu verweisen, nachdem ihnen Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben war.