§ 16 LRiG - Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
301-5

(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt

  1. 1.
    mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,
  2. 2.
    durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.

(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.

(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.

(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.