§ 16 LRiGErlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LRiG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss erlischt
- 1.mit der Neuwahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses nach §§ 12 und 13, spätestens sechs Wochen nach dem ersten Zusammentritt des neugewählten Landtages,
- 2.durch schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft gegenüber dem Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten,
- 3.durch Verlust der Wählbarkeit zum Landtag.
(2) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) erlischt auch, wenn das Richterverhältnis zum Land Schleswig-Holstein endet. Die Mitgliedschaft eines nichtständigen richterlichen Mitgliedes (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) erlischt ferner, wenn ihm ein Richteramt in einem Gerichtszweig übertragen worden ist, für den es nicht gewählt worden ist.
(3) Die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) erlischt auch, wenn sie oder er nicht mehr als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Bezirk des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zugelassen ist.
(4) Die Mitgliedschaft eines richterlichen Mitglieds (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 und 4) ruht, solange es vorläufig seines Dienstes enthoben ist oder ihm die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist.