Art. 14 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen ist Quelle aller Grundrechte.