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  • ab 06.06.1992 (aktuelle Fassung)

Art. 29 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Freistaates Sachsen
Redaktionelle Abkürzung
Verf,SN
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Alle Bürger haben das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen.

(2) Alle Bürger haben das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen.