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§ 27 SächsVerfGHG - Rügefähige Rechte, Rechtswegerschöpfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz - SächsVerfGHG)
Amtliche Abkürzung
SächsVerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
112-1

(1) Jede Person kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem ihrer Grundrechte (Artikel 4, 14 bis 38, 41, 78, 91, 102, 105 und 107 der Verfassung des Freistaates Sachsen) verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtsweges eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.