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§ 115 LWG - Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden. 2Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht.

(2) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. 2Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadensersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.

(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des 2Wasserablaufs anordnen. 3Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung zu leisten.

(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.