§ 115 LWG - Veränderung des Wasserablaufs, Pflicht zur Aufnahme
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 77
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks darf den Ablauf des wild abfließenden Wassers nicht künstlich so ändern, dass tieferliegende Grundstücke belästigt werden. Unter dieses Verbot fällt eine Veränderung des Wasserablaufs infolge veränderter wirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks nicht.
(2) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von den Eigentümern der tieferliegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden Wassers verlangen, wenn er es durch Anlagen auf seinem Grundstück nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand abführen kann. Können die Eigentümer der tieferliegenden Grundstücke das Wasser nicht oder nur mit erheblichem Aufwand weiter abführen, so sind sie zur Aufnahme nur gegen Schadensersatz und nur dann verpflichtet, wenn der Vorteil für den Eigentümer des höherliegenden Grundstücks erheblich größer ist als ihr Schaden.
(3) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die zuständige Behörde eine Änderung des Wasserablaufs anordnen. Stellt die Anordnung eine Enteignung dar, so hat der Begünstigte dafür Entschädigung zu leisten; lässt sich ein Begünstigter nicht feststellen, trifft die Entschädigungspflicht das Land.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser.