§ 67 PAG - Besondere Waffen, Sprengmittel
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Wird die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die sie aufgrund § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 78 geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).
(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn
- 1.
diese Personen von Schusswaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
- 2.
der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.
(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.