§ 67 PAG - Besondere Waffen, Sprengmittel
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (Polizeiaufgabengesetz- PAG)
- Amtliche Abkürzung
- PAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2
(1) Wird der Bundesgrenzschutz zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes Thüringen nach § 11 Abs. 1 oder 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1997 (GVBl. S. 422) in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die er auf Grund von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 77 gültigen Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).
(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständige Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn
- 1.diese Personen von Schusswaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
- 2.der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.
(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.
(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.
(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.