§ 73 LWahlGFeststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis des Volksbegehrens fest und gibt es öffentlich bekannt.
(2) Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn ihm ein Fünftel der Stimmberechtigten zugestimmt hat (Artikel 109 Abs. 3 der Verfassung). Im Falle des § 61 Abs. 1 Nr. 2 genügt die Zustimmung eines Zwanzigstels der Stimmberechtigten (Artikel 115 der Verfassung).
(3) Als Zahl der Stimmberechtigten gilt die amtlich ermittelte Zahl der Wahlberechtigten bei den letzten Landtagswahlen.