§ 12 AbgG LSA - Freifahrtberechtigung und Fahrtkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.1
(1) Die Abgeordneten sind berechtigt, die regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel bis zur 1. Klasse innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt kostenlos zu benutzen. Das gilt auch für Reisen zwischen Orten in Sachsen-Anhalt und der Bundeshauptstadt sowie dem Sitz der Bundesregierung oder des Bundesrates. Satz 1 findet auch Anwendung für Fahrten zur Teilnahme an den in Absatz 2 Satz 1 genannten Sitzungen, soweit diese außerhalb von Sachsen-Anhalt stattfinden.
(2) Benutzt ein Abgeordneter für Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtages, des Ältestenrates, eines Ausschusses, einer Fraktion oder eines Gremiums einer Fraktion ein Kraftfahrzeug auf seine Kosten, erhält er auf Antrag und Nachweis eine Fahrtkostenerstattung für jeden gefahrenen Kilometer der verkehrsüblichen Fahrstrecke zwischen seiner Wohnung und dem Sitzungsort in Höhe von 0,27 Euro. Das Gleiche gilt, wenn ein Abgeordneter an sonstigen Veranstaltungen des Landtages oder eines Ausschusses teilnimmt.
(3) Legt ein Abgeordneter eine Strecke teils mit einem Kraftfahrzeug auf seine Kosten, teils mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel zurück, so ist die Entschädigung anteilig nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren.
(4) Ein Abgeordneter, dem das Land einen Personenkraftwagen zur ausschließlichen Benutzung zur Verfügung stellt, erhält keine Fahrtkostenerstattung nach den Absätzen 2 und 3.