§ 15 HSchG - Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind:
- 1.Betreuungsangebote des Schulträgers,
- 2.die pädagogische Mittagsbetreuung,
- 3.die offene Ganztagsschule,
- 4.die gebundene Ganztagsschule.
(2) Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.
(3) Die pädagogische Mittagsbetreuung nach Abs. 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Schulträgers an den Grundschulen, den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und den Förderschulen eingerichtet werden. Die Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen ist anzustreben. Die Teilnahme an diesem Angebot ist freiwillig.
(4) Die Ganztagsschule in offener Form nach Abs. 1 Nr. 3 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(5) Die Ganztagsschule in gebundener Form nach Abs. 1 Nr. 4 erweitert über die Angebote der offenen Form hinaus den der Schule zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen, um die pädagogischen und in Förderschulen auch sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz.
(6) Zu Ganztagsschulen beider Formen können Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere die Schulen für Praktisch Bildbare, entwickelt werden. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss.