§ 15 HSchG - Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind

  1. 1.

    Betreuungsangebote der Schulträger,

  2. 2.

    Schulen mit Ganztagsangeboten,

  3. 3.

    Ganztagsschulen.

(2) 1Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und sich auch auf die Ferien erstrecken können, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. 2Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den eigenständigen Förderschulen einrichten. 3Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. 4Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.

(3) Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 verbinden den Unterricht sowie weitere Bildungs- und Betreuungsangebote auf der Grundlage einer pädagogischen und organisatorischen Konzeption miteinander.

(4) 1Die Schule mit Ganztagsangeboten nach Abs. 1 Nr. 2 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. 2Durch Einbeziehung des Schulträgers und der öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann das Bildungs- und Betreuungsangebot weiter ausgedehnt werden (Pakt für den Nachmittag) und sich auch auf die Ferien erstrecken. 3Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.

(5) 1Die Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 erweitert die Angebote der Schulen mit Ganztagsangeboten um eine rhythmisierte Organisation des Tagesablaufs, bei der Unterricht und Ganztagsangebote auf den Vormittag und den Nachmittag verteilt werden können, um die pädagogischen und sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. 2Ganztagsschulen können in teilgebundener und in gebundener Form organisiert werden; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz. 3In der teilgebundenen Form ist die Teilnahme an diesen Angeboten für die Schülerinnen und Schüler einzelner Klassen oder Jahrgangsstufen verpflichtend. 4In der gebundenen Form ist die Teilnahme für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend.

(6) 1Zu Schulen mit Ganztagsangeboten und Ganztagsschulen können auf Antrag der Schulkonferenz Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, entwickelt werden. 2Der Antrag auf Einrichtung einer Ganztagsschule nach Abs. 1 Nr. 3 bedarf der Zustimmung der Gesamtkonferenz. 3Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss.