§ 15b HSchG - Personaldienstleistungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Kann eine vollständige Unterrichtsversorgung oder die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags aufgrund besonderer Umstände der Schule nicht gewährleistet werden, können Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen geschlossen werden, sofern diese den Einsatz qualifizierten Personals gewährleisten.
(2) Das Nähere über den Einsatz der externen Kräfte nach Abs. 1 regelt eine Rechtsverordnung, die insbesondere Bestimmungen enthält über
- 1.
die Voraussetzungen für den Einsatz externer Kräfte,
- 2.
die an die Anbieter von Personaldienstleistungen zu stellenden Anforderungen,
- 3.
Inhalt und Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge,
- 4.
die allgemeinen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte und das Verfahren zu deren Feststellung,
- 5.
die besonderen Anforderungen an die fachliche und persönliche Eignung der externen Kräfte für den Einsatz in den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern, im Sportunterricht und im Religionsunterricht,
- 6.
die Rechte und Pflichten der externen Kräfte und ihre Eingliederung in den Schulbetrieb.
(3) § 62 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2022 (GVBl. S. 286), in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.