§ 15 HSchG - Betreuungs- und Ganztagsangebote, Ganztagsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) An den Grundschulen sowie den selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe können Schulträger Betreuungsangebote einrichten, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen und zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen Betreuung führen. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist zu fördern.
(2) An Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und an Sonderschulen ist die Entwicklung von Ganztagsangeboten zu fördern. Ganztagsangebote sind ergänzende Angebote der Schulen oder freier Träger, von Eltern und qualifizierten Personen, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(3) Die Entwicklung von Sonderschulen, insbesondere der Schulen für praktisch Bildbare, zu Ganztagsschulen ist zu fördern. Diese erweitern den der Schule zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen über die Stundentafel hinaus, um die sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Die Teilnahme an den Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz.