§ 151 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Außer in den in §§ 47, 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Fällen kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit die auf Grund dieses Verwaltungsaktes gewährte Leistung nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet oder eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer dem Empfänger gesetzten Frist erfüllt wird; die Bundesanstalt kann das Nähere durch Anordnung bestimmen.

(1a) Für den Widerruf von Verwaltungsakten nach §§ 50, 55, 58 in Verbindung mit § 50 und nach §§ 61, 98 sowie die Erstattung und Verzinsung der auf Grund dieser Verwaltungsakte gewährten Leistungen gilt § 44a der Bundeshaushaltsordnung entsprechend.

(2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist.