§ 61 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Ausstattung von Werkstätten für Behinderte im Sinne der §§ 54 und 57 Abs. 2 des Schwerbehindertengesetzes, die voraussichtlich anerkannt werden, gewähren; § 50 gilt entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des Absatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und Zahlung der Zuschüsse und Darlehn.