§ 151 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Entscheidungen, durch die Leistungen nach diesem Gesetz bewilligt worden sind, werden insoweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die Leistungen nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende Leistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben worden, so darf die Leistung von neuem nur gewährt werden, wenn sie erneut beantragt ist.